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Der Verband Statuten

Statuten
Statuten des Verbandes Südtiroler Musikkapellen
(genehmigt von der Generalversammlung am 17.April 2005)



1. Name, Sitz und Dauer des Verbandes

Die Vereinigung führt den Namen „Verband Südtiroler Musikkapellen“ (kurz VSM) genannt. Sie hat ihren Sitz in Bozen, Schlernstr. 1, Waltherhaus. Die Dauer ihrer Tätigkeit ist unbeschränkt.


2. Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Pflege der Blasmusik, die Hebung der musikalischen Leistungsfähigkeit der Mitgliedskapellen, die Werbung um das Verständnis für gute Blasmusik in der Öffentlichkeit, die Pflege bodenständigen Brauchtums, die Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer Interessen und Ziele der Südtiroler Blasmusikkapellen. Der Verband unterstützt die Mitglieder durch ein Angebot an Fachwissen und Dienstleistungen, das ihnen die Durchführung ihrer Tätigkeiten erleichtert. Die Tätigkeit des Verbandes ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.


3. Beschaffung der Geldmittel

Die zur Erreichung der Ziele des VSM erforderlichen Geldmittel, werden aufgebracht durch:

  • Beiträge und Kursgebühren der Mitglieder;
  • Öffentliche Beiträge und Fördermittel;
  • Einnahmen aus Verbandsveranstaltungen;
  • sonstige Einnahmen.

Einkünfte aus Tätigkeiten dürfen nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, auch nicht in indirekter oder zeitversetzter Form.
Verwaltungsüberschüsse müssen für statutarische Tätigkeiten verwendet werden.


4. Vermögen

Das Vermögen des Verbandes besteht aus:

  • beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art in das Eigentum des VSM übergegangen sind;
  • den besonderen Rücklagen.

Über das gesamte Vermögen des Verbandes ist ein genaues Inventar zu führen, das jeweils am Ende des Rechnungsjahres zu ergänzen ist.
Jede Art von Vermögen, das im Rahmen eines Bezirkes für den Bezirk erworben wird, bildet einen Vermögensbestandteil des Verbandes. Die Verwaltung desselben wird dem Bezirksausschuss übertragen und hat nach den Bestimmungen der vorliegenden Satzungen zu erfolgen.


5. Mitgliedschaft

Der VSM besteht aus:
  • a) ordentlichen Mitgliedern
  • b) Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder können Musikkapellen werden, die ihren Sitz in Südtirol haben und sich auf dem Gebiete der Blasmusik betätigen.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird vom Verbandsvorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahme-Antrages mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen. Im Falle einer Ablehnung des Antrages muss diese begründet werden.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den VSM oder die Blasmusik in Südtirol außerordentliche Verdienste erworben hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied des VSM erfolgt auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch die Generalversammlung, wobei eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist.


6. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
  • a) durch freiwilligen Austritt
  • b) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist sechs Monate vor Ablauf eines Jahres schriftlich dem Verbandsvorstand bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit Jahresende. Allfällige noch offene Verbindlichkeiten gegenüber dem VSM sind vorher restlos zu begleichen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
  • die Satzung oder die ordentlich gefassten Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verbandsvorstandes nicht eingehalten werden;
  • die Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 6 Monaten bezahlt werden;
  • das Ansehen und die Ziele des VSM gefährdet oder verletzt werden;
  • es sich dem Spruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft.

Der Ausschluss wird vom Verbandsvorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen; das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen; eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.
Sowohl beim freiwilligen Austritt als auch im Falle eines Ausschlusses hat der Betroffene keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
  • zur Generalversammlung und zu allen ausgeschriebenen Veranstaltungen Vertreter zu entsenden;
  • bei den Wahlen des Verbandsvorstandes sowie bei Abstimmungen in der Generalversammlung das Stimmrecht auszuüben;
  • schriftliche Anträge sowohl an den Verbandsvorstand als auch an die Generalversammlung einzubringen. Die Anträge an den Verbandsvorstand müssen zwei Wochen vor der Sitzung, jene an die Generalversammlung vier Wochen vor dem Termin vorliegen;
  • entsprechend der Wahlordnung Kandidaten für die Wahl in den Verbandsvorstand zu nominieren.

Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • den Mitgliedsbeitrag und die Kursgebühren termingemäß zu entrichten;
  • die Satzung und die Beschlüsse der Organe des VSM zu beachten;
  • die Ziele des VSM nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen;
  • alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Ansehens des VSM führen könnte.


8. Organe des VSM


Die Organe des VSM sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • der geschäftsführende Ausschuss;
  • die Fachgruppen;
  • die Bezirke
  • die Rechnungsrevisoren;
  • das Schiedsgericht;


9. Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Verbandsobmann jährlich einmal, innerhalb von vier Monaten nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres, einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns mindestens acht Tage vor dem Termin zu erfolgen.
Teilnahmeberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder mit beschließender Stimme und die Ehrenmitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder werden grundsätzlich durch deren Obmann vertreten, der im Falle der Verhinderung durch den Stellvertreter oder ein Ausschussmitglied ersetzt werden kann.
Sie müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichte der Funktionäre;
  • Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Wahl des Verbandsvorstandes;
  • Entlastung des Verbandsvorstandes;
  • Wahl der Rechnungsprüfer;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder;
  • Statutenänderung und Auflösung des VSM.
Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung sind, kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn hierzu die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erfolgt.
Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Generalversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte + 1 der Mitglieder beschlussfähig. In zweiter Einberufung ist sie bei jeder Stimmenanzahl beschlussfähig, wobei die zweite Einberufung erneut durch den Verbandsobmann zu erfolgen hat.
Die Beschlüsse werden, mit Ausnahme der Statutenänderung und der Auflösung, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen bleiben bei der Stimmenzählung unberücksichtigt.
Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Stimmzettel. Durch Handerheben oder Zuruf können Wahlen nur dann stattfinden, wenn diese Wahlart beantragt wird und kein Widerspruch erfolgt. Die Funktionäre werden von der Generalversammlung in ihrer Funktion gewählt.
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Vorstandswahlen kann der Verbandsvorstand eine eigene Wahlordnung beschließen.
Die in vorschriftmäßig einberufener Generalversammlung gefassten Beschlüsse haben für alle, auch die nicht vertretenen ordentlichen Mitglieder, verbindliche Kraft.
Eine außerordentliche Generalversammlung wird vom Verbandsobmann jedesmal dann einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder, wenn es von mindestens einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird.


10. Der Vorstand

Die Geschäfte des Verbandes werden von einem Vorstand verwaltet, der von der Generalversammlung gewählt wird und sich wie folgt zusammensetzt:

  • Verbandsobmann;
  • Verbandsobmann-Stellvertreter;
  • Verbandsobmann-Stellvertreter;
  • Verbandskapellmeister;
  • Verbandskapellmeister-Stellvertreter;
  • Verbandsjugendleiter;
  • Verbandsjugendleiter-Stellvertreter;
  • Verbandsjugendleiter-Stellvertreter;
  • Verbandsgeschäftsführer;
  • Verbandskassier;
  • Verbandsstabführer;
  • Verbandspressewart;
  • die von den Bezirksversammlungen gewählten Bezirksobmänner.

Die Generalversammlung kann zur Besetzung der Funktionen des Verbandsvorstandes auch Personen wählen, die nicht aus den Reihen der angeschlossenen Vereine stammen.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben drei Jahre im Amt und sind bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres wieder wählbar. Sie erbringen ihre institutionellen Leistungen grundsätzlich ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen im Dienste des Verbandes erwachsenen Auslagen.
Für außerordentliche Leistungen, die den Rahmen der institutionellen Aufgaben überschreiten oder einen außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand beanspruchen, wie die andauernde Tätigkeit als Geschäftsführer, die Leitung und der Unterricht bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, das Halten von Fachbeiträgen, das Verfassen von Fachartikeln sowie die Tätigkeit als Wertungsrichter oder Juror, können Vorstandsmitglieder vergütet werden.
Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsobmann mindestens viermal jährlich einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mindestens acht Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte + 1 aller Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, mit Ausnahme bei Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie bei Ausschluss von Mitgliedern, mit absoluter Mehrheit, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

Der Verbandsvorstand kann für besondere Aufgaben Unterausschüsse bilden und die Vorsitzenden derselben zu den Vorstandssitzungen heranziehen. Er kann auch Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben beauftragen.
Die Unterausschüsse haben über ihre Beratungen ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist und der die allfälligen Beschlüsse zu fassen hat.


11. Der geschäftsführende Ausschuss

Der geschäftsführende Ausschuss hat den Vorstand zu entlasten und erledigt die laufenden Angelegenheiten.
Innerhalb des durch die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung vorgegebenen Rahmens kann der geschäftsführende Ausschuss allgemein verbindliche Entscheidungen treffen. In finanziellen Belangen sind auf jeden Fall der vom Vorstand zu erstellende Haushaltsplan und die dort enthaltenen Budgetposten einzuhalten.
Weiters ist er zuständig für die Verleihung von Verdienst- und Ehrenzeichen, ausgenommen die Verleihung des Verdienststerns und der goldenen Ehrennadel (Zuständigkeit des Vorstandes) und die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Zuständigkeit der Generalversammlung) sowie für die Vorbereitung der Vorstandssitzungen.
Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandskapellmeister, dem Verbandsjugendleiter, dem Verbandskassier und dem Verbandsgeschäftsführer. Für bestimmte Fragen können weitere Vorstandsmitglieder und Fachleute jederzeit beigezogen werden.
Er wird vom Verbandsobmann nach Bedarf und mindestens eine Woche vor dem Termin einberufen.
Der geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Über die Beratungen des geschäftsführenden Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist.


12. Der Verbandsobmann

Der Verbandsobmann, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den VSM nach außen und innen. Er führt den Vorsitz bei sämtlichen Sitzungen und Tagungen des Verbandsvorstandes, des geschäftsführenden Ausschusses und bei der Generalversammlung.


13. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes

Die beiden Verbandsobmann-Stellvertreter vertreten den VSM bei Verhinderung des Obmannes in allen dem Obmann zustehenden Belangen.
Der Verbandskapellmeister, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Fachgruppe der Kapellmeister. Er hat dem Vorstand über die Beratungen dieser Fachgruppe zu berichten und die musikalischen Belange im Vorstand zu vertreten.
Der Verbandsjugendleiter, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, ist für die Belange der Jugendarbeit im VSM zuständig. Er führt den Vorsitz in der Fachgruppe der Jugendleiter und hat dem Vorstand über die Arbeit in der Fachgruppe zu berichten.
Der Verbandsstabführer ist für die Belange der Marschmusik sowie für den Bereich „Musik in Bewegung“ zuständig. Er führt den Vorsitz in der Fachgruppe der Stabführer und hat dem Vorstand über über die Arbeit in der Fachgruppe zu berichten.
Der Verbandsgeschäftsführer ist für die Durchführung der vom Verbandsvorstand, vom geschäftsführenden Ausschuss und von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zuständig. Er koordiniert die Arbeiten in der Verbandskanzlei und zeichnet die ordentliche Korrespondenz des Verbandes. Bei Sitzungen und Tagungen führt er ein schriftliches Protokoll. Er hat über seine Arbeit dem Vorstand zu berichten.
Der Verbandskassier hat genaue Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des VSM zu führen. Alle Kassenbelege sind ordnungsgemäß mindestens bis zur Genehmigung des Kassenberichtes durch die Generalversammlung aufzubewahren. Außerdem ist er für die Erstellung des Jahresvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung zuständig. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen und dem Vorstand regelmäßig über die finanzielle Situation des Verbandes zu berichten. Er ist auf Konten und Sparbüchern des VSM zeichnungsberechtigt.
Der Verbandspressewart hat für die Darstellung der Verbandsarbeit in der verbandseigenen Zeitschrift sowie in den lokalen Medien Sorge zu tragen.


14. Die Fachgruppen

Die Fachgruppen sind für die Beratung des Vorstandes in allen fachlich-musikalischen Belangen des Verbandes (Fachgruppe Kapellmeister), i den Belangen der Jugendarbeit (Fachgruppe Jugendleiter) und in den Belangen der Musik in Bewegung (Fachgruppe Stabführer) zuständig.

Die „Fachgruppe Kapellmeister“ besteht aus:
  • dem Verbandskapellmeister,
  • dem Verbandskapellmeister-Stellvertreter,
  • den in den Bezirksversammlungen gewählten Bezirkskapellmeistern.

Die „Fachgruppe Jugendleiter“ besteht aus:
  • dem Verbandsjugendleiter
  • den beiden Verbandsjugendleiter-Stellvertretern
  • den in den Bezirksversammlungen gewählten Bezirksjugendleitern

Die „Fachgruppe Stabführer“ besteht aus:
  • dem Verbandsstabführer
  • den in den Bezirksversammlungen gewählten Bezirksstabführern

Die Fachgruppen werden vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Für bestimmte Fragen können weitere Vorstandsmitglieder oder auch außenstehende Fachleute jederzeit beigezogen werden, sofern dem Verband daraus keine finanziellen Belastungen erwachsen.

Über die Beratungen der jeweiligen Fachgruppen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist, der dann die allfälligen Beschlüsse zu fassen hat.

Die Aufgaben der Fachgruppen sind insbesondere:
  • Planung und Ausrichtung von Schulungskursen;
  • Planung und Ausrichtung von Fachtagungen, Konferenzen usw;
  • die fachliche Betreuung und Beratung der verbandseigenen Zeitschrift;
  • jedwede Art von fachlicher Betreuung und Beratung der Kapellmeister, der Jugendleiter und der Stabführer der Mitgliedskapellen;
  • Entwicklung jedweder musikalisch-fachlichen Initiative und deren Unterbreitung an den Verbandsvorstand zur Durchführung.


15. Die Bezirke

Die Bezirke sind eine organisatorische Gliederung des Gesamtverbandes zur besseren Wahrnehmung der Aufgaben in den jeweiligen Einzugsgebieten.
Bezirke können durch mindestens zehn Kapellen eines zusammenhängenden Gebietes gebildet werden, wenn:
  • mindestens zwei Drittel der betroffenen Kapellen dies für vorteilhaft halten;
  • die personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind;
  • zusätzlich zu den bestehenden Bezirken können Neugründungen nur dann erfolgen, wenn die Arbeit des Verbandes im übrigen Bezirk nicht Schaden leidet.

Ein Bezirk kann aufgelöst werden, wenn:
  • zwei Drittel der Mitgliedskapellen dafür stimmen;
  • die Voraussetzungen für den Bestand eines Bezirkes nicht mehr gegeben sind;
  • die Arbeit im Bezirk sich gegen den Verband richtet.

In den beiden letzten Fällen vollzieht die Auflösung der Verbandsvorstand durch Beschluss von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss ist den betroffenen Kapellen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Kapellen aus dem aufgelösten Bezirk werden vom Nachbarbezirk betreut.

Zur Erledigung der Aufgaben in den Bezirken und zur Vertretung der Interessen der Mitgliedskapellen der einzelnen Bezirke im Verbandsvorstand werden Bezirksausschüsse gebildet. Diese werden von hierzu einberufenen Bezirksversammlungen gewählt und setzen sich wie folgt zusammen:
  • Bezirksobmann;
  • Bezirksobmann-Stellvertreter (ein oder zwei);
  • Bezirkskapellmeister;
  • Bezirkskapellmeister-Stellvertreter;
  • Bezirksjugendleiter;
  • Bezirksjugendleiter-Stellvertreter;
  • Bezirksstabführer;
  • Bezirksschriftführer;
  • Bezirkskassier;
  • eine beliebige Zahl von Beiräten.

Zur Erledigung der fachlich-musikalischen Aufgaben in den Bezirken können Arbeitsgruppen gebildet werden.
Für die Bezirksausschüsse und die Bezirksmusikkommissionen gelten sinngemäß auch die §§ 7, 9, 12, 13, 16 und 17.


16. Die Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung gewählt und bleiben drei Jahre im Amt.
Zu Rechnungsrevisoren können zwei Personen gewählt werden, die weder Mitglied des Verbandsvorstandes noch eines Bezirksausschusses, noch Angestellte des VSM sein dürfen.

Die Rechnungsrevisoren haben folgende Aufgaben:
  • Kontrolle und Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des VSM;
  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufzeichnungen des Verbandskassiers;
  • Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen.

Den Rechnungsrevisoren sind auf deren Anforderung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Rechnungsrevisoren treten mindestens einmal jährlich zu einer Kontrollsitzung zusammen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Generalversammlung zu berichten.


17. Das Schiedsgericht


Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen Mitgliedern des VSM ist ein Schiedsgericht zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Je eine wird von den Parteien namhaft gemacht, die ihrerseits gemeinsam den Dritten als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestimmen. Die Anrufung des Schiedsgerichtes hat in schriftlicher Form über den Verbandsvorstand zu erfolgen, wobei gleichzeitig die Nominierung des eigenen Schiedsrichters zu erfolgen hat.
Der Verbandsvorstand hat die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen der Gegenpartei weiterzuleiten und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ihren Vertreter zu nominieren.
Ernennt der Beschwerdegegner innerhalb der gegebenen Frist keinen Vertreter, wird dieser vom Verbandsvorstand nominiert.

Dem Schiedsgericht steht die Form der Verhandlungsführung völlig frei. Zu Beginn des Verfahrens hat der Vorsitzende eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung aller vorgebrachten Argumente mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig.
Der Schiedsspruch hat innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens zu erfolgen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien und dem Verbandsvorstand schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zur Kenntnis zu bringen.
Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft, ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Vorsitzenden tragen die Parteien zu gleichen Teilen.


18. Satzungsänderungen und Auflösung des VSM


Änderungen dieser Satzung können ausschließlich durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn dies auf der Tagesordnung vorgesehen ist und Dreiviertel aller Mitglieder anwesend ist. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 50% + 1 der anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder.

Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Verbandes bestimmt die Generalversammlung über die Art der Vermögensliquidation, wobei beschlossen werden kann, das gesamte Vereinsvermögen oder bestimmte Teile davon einer öffentlichen oder privaten Körperschaft zu treuen Händen zu übergeben, bis zu einer eventuellen Wiedergründung des Verbandes. Sonst ernennt sie einen oder mehrere Liquidatoren.

Sollte eine Neugründung des Verbandes innerhalb von zehn Jahren nicht erfolgen, ist das gesamte Restvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.




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